STATUTEN
DES HISTORISCHEN VEREINS FÜR DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1.

Unter dem Namen "Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein" besteht ein Verein gemäss Art. 246 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.

Er hat seinen Sitz in Vaduz.

§ 2.

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Geschichts- und Landeskunde und der Bildung des historischen Bewusstseins. Der Verein initiiert und unterstützt diesbezügliche Forschungsarbeiten, vermittelt deren Ergebnisse und setzt sich für den Schutz des kulturellen Erbes ein.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und in seinen Forschungs- und Publikationsaktivitäten unabhängig.

§ 3.

Diesem Zweck dienen insbesondere

- die Initiierung und Begleitung von Forschungsprojekten
- die Herausgabe eines Jahrbuchs
- die Herausgabe anderer historischer Veröffentlichungen
- die Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionsrunden
- die Durchführung von Exkursionen
- die Veröffentlichung von Stellungnahmen in den Medien
- die Führung einer Fachbibliothek.

II. Mitgliedschaft

§ 4.

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

- Einzelmitgliedschaft
- Partnermitgliedschaft
- Kollektivmitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft


Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Alle Vereinsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Lediglich die Beitragsleistungen für die einzelnen Mitgliederkategorien werden verschieden festgelegt.

Gegen Entrichtung des Jahresbeitrags erhalten die Mitglieder ein Exemplar des Jahrbuchs. Bei Kollektiv- und Partnermitgliedschaften wird nur je ein Jahrbuch unentgeltlich abgegeben.

§ 5.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Namen der Neumitglieder werden im Jahresbericht des Vereins veröffentlicht.

§ 6.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Erlöschen der juristischen Person.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschliessen.

II. Mitgliedschaft

§ 7.

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Revisor / die Revisorin

§ 8.

A. Die Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder versammeln sich über Einberufung durch den Vorstand ordentlicherweise einmal jährlich.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen.

Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder oder durch Publikation in den liechtensteinischen Landeszeitungen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben oder publiziert werden.

§ 9.

Bei der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Vorschriften von Art. 16.

§ 10.

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Wahl des / der Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Revisors / der Revisorin
b) Genehmigung des Jahresberichts
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Änderung der Statuten
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
i) Beschlussfassung über alle anderen Geschäfte, die der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehalten sind oder ihr vom Vereinsvorstand zugewiesen werden


B. Der Vorstand

§ 11.

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden / einer Vorsitzenden, einem Kassier / einer Kassierin, einem Schriftführer / einer Schriftführerin sowie vier weiteren Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Falls ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausscheidet, wird für die restliche Amtsdauer von der Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin des / der Vorsitzenden.

§ 12.

Der Vereinsvorstand hat folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind; insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Wahrnehmung der Interessen des Vereins zu
b) Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Vertretung des Vereins nach aussen
e) die Erstellung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung
f) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung für diese.

§ 13.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des / der Vorsitzenden so oft es die Geschäfte erfordern. Wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen, so hat der / die Vorsitzende dem Verlangen zu entsprechen.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des / der Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer Verhinderung diejenige des / der stellvertretenden Vorsitzenden, den Stichentscheid.

Beschlüsse können auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellen und diesen / diese im Rahmen seiner Befugnisse und unter seiner Verantwortlichkeit mit Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen betrauen sowie die Bevollmächtigung dieser Person selbst festlegen.

Zur Zeichnung namens des Vereins sind kollektiv jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. Bei Verpflichtungen des Vereins, die den Betrag von CHF 10'000.00 nicht übersteigen, kann der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin kollektiv mit einem Vorstandsmitglied zeichnen.

C. Der Revisor / Die Revisorin

§ 14.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor / eine Revisorin, dessen / deren Amtsdauer jener des Vorstands entspricht.

Der Revisor / die Revisorin prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis seiner / ihrer Kontrolle.

IV. Finanzen

§ 15.

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Beiträgen der öffentlichen Hand
c) freiwilligen Vergabungen
d) Erträgen aus Publikationen und Veranstaltungen.


Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien werden über Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Jahresbeiträge dürfen folgende Maximalbeträge nicht übersteigen

bei Einzelmitgliedschaft CHF 100.-
bei Partnermitgliedschaft CHF 150.-
bei Kollektivmitgliedschaft CHF 250.-


Der Mitgliederbeitrag für Schüler / Schülerinnen, Lehrlinge und Studenten / Studentinnen kann ermässigt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliederbeitrags befreit.

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine weitergehende Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

V. Auflösung

§ 16.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Diese beschliessen durch einfache Stimmenmehrheit, an welche Institutionen das Vereinsvermögen übergehen soll.

VI. Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten nach Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 16. April 2005 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 19. November 1950.


Die Vorsitzende
Die Schriftführerin
lic. phil. Eva Pepic
lic. phil. Veronika Marxer