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STATUTEN
DES HISTORISCHEN VEREINS FÜR DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1. Er hat seinen Sitz in Vaduz. § 2. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und in seinen Forschungs- und Publikationsaktivitäten unabhängig. § 3.
II. Mitgliedschaft
§ 4. Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben. Alle Vereinsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Lediglich die Beitragsleistungen für die einzelnen Mitgliederkategorien werden verschieden festgelegt. Gegen Entrichtung des Jahresbeitrags erhalten die Mitglieder ein Exemplar des Jahrbuchs. Bei Kollektiv- und Partnermitgliedschaften wird nur je ein Jahrbuch unentgeltlich abgegeben. § 5.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Namen der Neumitglieder werden im Jahresbericht des Vereins veröffentlicht.
§ 6.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Erlöschen der juristischen Person.Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschliessen.
II. Mitgliedschaft
§ 7.
§ 8.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder versammeln sich über Einberufung durch den Vorstand ordentlicherweise einmal jährlich. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder oder durch Publikation in den liechtensteinischen Landeszeitungen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben oder publiziert werden. § 9.
Bei der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Vorschriften von Art. 16.
§ 10.
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
§ 11.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden / einer Vorsitzenden, einem Kassier / einer Kassierin, einem Schriftführer / einer Schriftführerin sowie vier weiteren Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Falls ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausscheidet, wird für die restliche Amtsdauer von der Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin des / der Vorsitzenden. § 12.
Der Vereinsvorstand hat folgende Aufgaben:
§ 13.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des / der Vorsitzenden so oft es die Geschäfte erfordern. Wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen, so hat der / die Vorsitzende dem Verlangen zu entsprechen.Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des / der Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer Verhinderung diejenige des / der stellvertretenden Vorsitzenden, den Stichentscheid. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellen und diesen / diese im Rahmen seiner Befugnisse und unter seiner Verantwortlichkeit mit Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen betrauen sowie die Bevollmächtigung dieser Person selbst festlegen. Zur Zeichnung namens des Vereins sind kollektiv jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. Bei Verpflichtungen des Vereins, die den Betrag von CHF 10'000.00 nicht übersteigen, kann der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin kollektiv mit einem Vorstandsmitglied zeichnen.
§ 14.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor / eine Revisorin, dessen / deren Amtsdauer jener des Vorstands entspricht.Der Revisor / die Revisorin prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis seiner / ihrer Kontrolle.
IV. Finanzen
§ 15.
Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien werden über Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Jahresbeiträge dürfen folgende Maximalbeträge nicht übersteigen
Der Mitgliederbeitrag für Schüler / Schülerinnen, Lehrlinge und Studenten / Studentinnen kann ermässigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliederbeitrags befreit. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine weitergehende Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
V. Auflösung
§ 16.
VI. Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 16. April 2005 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 19. November 1950.
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